Der Name des Vereins ist: „Sankt Sebastianus – Schützenbruderschaft Langerwehe – gegründet um 1540 – eingetragener Verein“.
Der Sitz des Vereins ist Langerwehe.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 1
Die St. Sebastianus – Schützenbruderschaft Langerwehe – gegründet um 1540 – e.V. ist eine Vereinigung, die sich dem Ideal der
Historischen Deutschen Schützenbruderschaften verpflichtet weiß.
Sie ist dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in Köln angeschlossen, dessen Statut in seiner jeweiligen
Fassung für die St. Sebastianus – Schützenbruderschaft e.V. und ihre Mitglieder verbindlich ist.
§ 2
Ihre Aufgabe ist:
Im Sinne christlichen Laienapostels – nach Weisung des 2. vatikanischen Konzils – das Bekenntnis zum Christlichen Glauben
durch aktive religiöse Lebensführung
durch Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit
durch Werke christlicher Nächstenliebe.
Eintreten für christliche Sitte und Kultur
durch Bekenntnis im privaten und öffentlichen Leben
durch Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit
durch aktives Eintreten für Schutz und Erhaltung christlicher Ehe und Familie.
Liebe zur Heimat und zum Vaterland
durch Dienst für das Gemeinwohl auf verantwortungsbewusster, demokratischer Gesinnung
durch Pflege des Brauchtums und der historischen Überlieferung
durch Veranstaltung von Heimatfesten.
Körperliche Ertüchtigung
durch das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels, Schießsports und
durch das Fahnenschwenken
§ 3
Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.
Die Bruderschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Bruderschaft dürfen nur durch die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösen der Bruderschaft keine
vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Bruderschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Die Bruderschaft besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Mitglied können Frauen und Männer werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
unbescholten und bereit sind,
sich zu dieser Satzung und damit zu den Statuten des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu
verpflichten.
Darüber hinaus kann nur Aufnahme finden, der sich zu einer christlichen Kirche bekennt und bereit ist, nach der vorgegebenen
Zielsetzung der Bruderschaft zu leben.
Das Gesuch über die Aufnahme ist an den 1. Schützenmeister/in zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, weil er arm oder bedürftig ist.
Ehrenmitglieder der Bruderschaft können nur solche Personen werden, die sich in hervorragender Weise um die Bruderschaft
verdient gemacht haben.
Die Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Die Namen der Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in ein Bruderschaftsverzeichnis (Mitgliederkartei) einzutragen.
Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr gehören die Mitglieder der Jungschützentruppe an, soweit § 8 der Satzung nicht
entgegensteht.
§ 5
Die Mitglieder sind zu Beiträgen verpflichtet.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen.
Der Mitgliedsbeitrag ist in einer Summe bis zum Ende des Beitragsjahres (31.12.) zu zahlen.
In besonderen Fällen kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
Hierüber entscheidet der Vorstand.
§ 6
Um Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander zu schlichten, wird ein Vermittlungsausschuss gebildet.
Er besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Versammlung sinngemäß nach § 9 Abschn. 7 gewählt werden. Zwei Ersatzmitglieder sind
mit zu wählen, die bei Verhinderung, Befangenheit oder anderweitiger Gründen ein Mitglied vertreten. Der Vermittlungsausschuss ist
sachlich zuständig:
für alle Verstöße gegen die in dieser Satzung bestimmten Leitprinzipien und Grundsatzregelungen,
für alle nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die sich aus der Zugehörigkeit der Bruderschaft ergeben.
Die Einberufung des Vermittlungsausschusses erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand oder durch den oder die Betroffenen.
Wird keine Schlichtung vor de Vermittlungsausschuss der Bruderschaft erzielt, kann zur Entscheidung ein Ehrengericht des Bundes der
Deutschen Historischen Schützenbruderschaften angerufen werden-
Die Anrufung erfolgt durch, oder über den geschäftsführenden Vorstand.
Die Entscheidung des Ehrengerichtes ist endgültig.
§7
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft
keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist
spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Schützenmeister/in zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben,
wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, wenn in seiner Person Gründe
eintreten, die nach § 4 Nr. 2 der Aufnahme entgegenstehen würden, wenn ein Mitglied die Satzung vorsätzlich verletzt oder
wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr trotz Mahnung im Rückstand bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu
gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem
Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde beim Ehrengericht des Bundes der Deutschen Historischen Schützenbruderschaften
§ 8
Jungen und Männer sowie Mädchen und Frauen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus – Schützenjugend im Bund
der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind.
Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen.
Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht beitragspflichtig und nicht stimmberechtigt. Sie nehmen beratend
an der Mitgliederversammlung teil. Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder,
beitragspflichtig und stimmberechtigt.
Zur Anrechnung bei Jubiläen usw. zählt die Zugehörigkeit zur Bruderschaft ab 16. Lebensjahr.
§ 9
Organe der St. Sebastianus – Schützenbruderschaft sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
der 1. Schützenmeister
der 2. Schützenmeister
der 1. Geschäftsführer
der 1. Kassierer
der 1. Schriftführer
der 1. Schießmeister
der General
der 2. Geschäftsführer
der 2. Kassierer
der 2. Schriftführer
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
der geschäftsführende Vorstand
der Präses
der 2. Schießmeister
der Jungschützenmeister
der jeweilige Schützenkönig
der jeweilige Schützenprinz
Vorsitzende der jeweiligen Ausschüsse oder deren Vertreter
Jedes Vorstandsmitglied kann in Personalunion auch irgendeine weitere Funktion ausüben. Funktionen des Vorstands im Sinne des § 26 BGB können jedoch nicht in Personalunion ausgeübt werden.
Den Vorstand im Sinn des § 26 BGB bilden der 1. Schützenmeister der 2. Schützenmeister und der 1. Geschäftsführer, jeweils
zusammen mit dem 1. Kassierer.
Der Präses ist amtierender Pfarre der St. Martin – Pfarre Langerwehe oder ein ihm zu benennender Seelsorger.
Der Schützengeneral wird vom Offizierscorps in einer Offiziersversammlung gewählt und durch die Generalversammlung bestätigt.
Die zu wählenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie der 2. Schießmeister werden auf drei Jahre gewählt
Die Amtszeit verlängert sich auf jeweils weitere drei Jahre, wenn nicht seitens des Vorstandes oder mindestens 1/10 der Mitglieder eine Neuwahl beantragt wird. Der General als Vertreter des Offiziercorps ist kraft seines Amtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim Vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
Generell werden alle dringlichen Entscheidungen vom geschäftsführenden Vorstand gefällt. Um aber die Funktionsfähigkeit der
Bruderschaft bei unerwarteten Problemen usw. Fragestellungen und Entscheidungsnotwendigkeiten zu sichern, kann sowohl der 1. Schützenmeister/in aus auch der 1. Geschäftsführer verbindliche Auskunft erteilen oder Entscheidungen fällen, wenn es nicht
möglich ist, den geschäftsführenden Vorstand kurzfristig einzuberufen, und wenn beide sich aufeinander abgestimmt haben, sowie Zustimmung des 2. Schützenmeisters eingeholt wurde.
Ist eine der drei Personen nicht greifbar, so ist das Einverständnis eines anderen sachkundigen geschäftsführenden
Vorstandsmitgliedes erforderlich.
§ 10
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Schützenmeister/in, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister, einberufen
und geleitet.
Jährlich – möglichst vor dem Schützenfest – findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim 1. Schützenmeister/in beantragt.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich oder durch Aushang an der Anschlagtafel unter Angabe
der Tagesordnung einzuladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich (geheim) abzustimmen.
Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend, soweit nicht diese Satzung
anderes bestimmt.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
Die Eintragung in das Protokollbuch erfolgt in der von der nächsten Versammlung genehmigten Fassung.
§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes
Wahl von 2 Rechnungsprüfern (Kassenprüfer)
Beschlussfassung über die Jahresrechnung
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (Kassenprüfer)
Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
Festsetzung der Mitgliederbeiträge (und des Inkassogeschäftes)
Bildung von Ausschüssen zur Erfüllung bestimmter und abgrenzbarer Aufgaben
(z.B. Festausschuss, Arbeitsausschuss)
Einbringen von Anträgen und Herbeiführen von Beschlüssen
Genehmigung der Geschäftsordnung
Änderung der Satzung
Auflösen der Bruderschaft
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine
Stimmenmehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, in der über die
Satzungsänderung oder die Auflösung entschieden werden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue
Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch
in diesem Falle einer 3/4 – Stimmenmehrheit.
§ 12
Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind:
Führung der laufenden Geschäfte im Sinne der Satzung und im Rahmen einer Geschäftsordnung
Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Ehrensachen (z.B. Orden- und Ehrenzeichen)
Verwaltung des Bruderschaftsvermögens
Die Aufgaben des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sind:
Erstattung der Tätigkeitsberichte
Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner
Untergliederungen
Aufstellung der Geschäftsordnung.
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Geschäftsordnung
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister, einberufen und
geleitet.
Über Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13
Höchstes kirchliches Fest der Bruderschaft ist das Fronleichnamsfest, an dem sich die Mitglieder – Offiziere in Tracht – an der
Prozession im Sinne des Gründungsgedankens und der historischen Sinngebung beteiligen, ihren Ehrendienst versehen sowie das allerheiligste auf dem Weg durch die Gemeinde begleiten.
Das Christkönigsfest und der Patronatstag werden brauchtumsgemäß begangen.
Zu diesem Fest lädt die Bruderschaft u. a. und ausdrücklich die Mitglieder zur gemeinsamen Eucharestiefeier und zum
gemeinsamen Kommunionempfang ein.
An größeren kirchlichen Festen nimmt die Bruderschaft teil, insbesondere an einem feierlichen Empfang des Bischofs, der
Einführung eines neuen Pfarrers und einer Primizfeier; ebenso an sonstigen außergewöhnlichen Anlässen, wie Goldhochzeiten,
oder auf besondere Einladung.
Beim Schützenfest, dem höchsten weltlichen Fest der Bruderschaft, wird das historische Brauchtum gepflegt, z. B. der feierliche
Kirchgang mit Musik, das Fahnenschwenken, der Festumzug und der Königsball.
Höchster Repräsentant der Bruderschaft ist der Schützenkönig.
Die Würde eines Schützenkönigs steht jedem Mitglied für ein Jahr offen, das wenigstens fünf Jahre zur Bruderschaft gehört,
mindestens 25 Jahre alt ist und sich zu einer anerkannten christlichen Kirche bekennt.
Die Königswürde kann zum wiederholten Male erst nach fünf Jahren errungen werden.
Die Bruderschaft feiert in jedem Jahr drei Festmessen, und zwar am Schützenfestsonntag für die lebenden Mitglieder, am Schützenfestmontag für die verstorbenen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Bei diesen Messfeiern befindet sich die
Bruderschaftsfahne am Altare.
§ 14
Des Todes eines Mitgliedes gedenkt die Bruderschaft durch ihre Teilname am Begräbnis mit möglichst vielen Mitgliedern und
durch eine Kranzspende oder dem Wunsch des Verstorbenen zu entsprechen.
Sie hat zu veranlassen, dass nach dem Begräbnis für den Verstorbenen eine Gedenkmesse gehalten wird.
§ 15
Die Schützenbrüder betreiben zur Freude und Erholung den Schiesssport – auch als Leistungssport -, den die historischen
Bruderschaften seit Jahrhunderten gepflegt haben.
§ 16
Alle Schriftstücke und Gegenstände, gleich welcher Art, die auf die Bruderschaft Bezug nehmen, sind unverkäufliches Eigentum
der Bruderschaft, gleich in welcher Hand sie sich befinden.
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben – insbesondere das
Königssilber, Urkunden und Protokollbücher –, sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.
Einzelheiten hierzu sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
§ 17
Aufgabe der Bruderschaft ist es auch, auf dem sozialen Gebiet tätig zu sein. Zur Intensivierung dieser Aufgabe kann ein Ausschuss
gebildet werden.
Jedes Mitglied sollte im Rahmen seiner Möglichkeiten diese Mitarbeit erfüllen.
§ 18
Für alle Tätigkeiten im bruderschaftlichen Leben ist eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen.
§ 19
Die Bruderschaft kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer eigens hierzu einberufenen
Generalversammlung aufgelöst werden. Hierzu gelten u. a. Bestimmungen des § 11 mit dem Zusatz, dass die Bruderschaft ohne Beschlussfähigkeit aufzulösen ist, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.
Das Geldvermögen ist der Pfarre für soziale Zwecke zuzuführen.
Das Sachvermögen und die Kulturwerte sind der Pfarre als Treuhänder zu übergeben.
Ausgenommen hiervon ist die Schiessstandanlage mit Schützenhaus, die dem Zentralverband der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in treuhänderischer Verwaltung zu übergeben ist.
Im Falle einer Neugründung der Bruderschaft mit gleicher Zielsetzung müssen die Treuhänder Vermögen und Inventarien der
neugegründeten Bruderschaft übergeben. Die neugegründete Bruderschaft hat wieder den Namen
„St. Sebastianus – Schützenbruderschaft“ zu führen.
§ 20
eine Änderung dieser Satzung erfordert in grundsätzlichen Fragen, die das Rahmenstatut der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften berühren, die Zustimmung der Bundeskanzlei der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.
§ 21
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird ermächtigt, Wortänderungen ohne Sinnesänderungen, die etwa vom Registergericht verlang
werden, vorzunehmen.
§ 22
Diese Satzung wurde mit der Generalversammlung vom 18. November 1993 um 20.00 Uhr beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Langerwehe, den 18.11.1993